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Meldepflicht für Transparenzregister - Bußgeld droht

Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-RL 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten – TraFinG) beschlossen. Damit wurde der Weg für das Transparenzregister
Nicole Bauer
Nicole Bauer

Nicole Bauer ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und seit Ende 2015 mit Themen des Abgasskandals befasst. Sie ist...

Transparenzregister - Meldepflicht

Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der EU-RL 2019/1153 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten – TraFinG) beschlossen. Damit wurde der Weg für das Transparenzregister als Vollregister bereitet.

Doch welche Konsequenz ist hieraus abzuleiten? Künftig müssen alle Meldepflichtigen alle Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister melden. Ziel ist es, alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung zu stellen. Von dieser Meldepflicht sind nunmehr ca. 2,3 Mio deutsche Unternehmen betroffen.

Wer muss handeln?

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts eingetragene Personengesellschaften, insbesondere

-   eingetragene Vereine (e.V.),

-   Aktiengesellschaften (AG),

-   Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),

-   eingetragene Genossenschaften (eG),

-   Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften

    (UG),

-   Partnerschaftsgesellschaften (PartG),

-   offene Handelsgesellschaften (OHG),

-   Kommanditgesellschaften (KG) sowie

-   nach § 21 GwG sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen.

 

Nicht eintragungspflichtige Gesellschaften

-  Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaften),

-  Gemeinschaften (WEG),

-  nicht rechtsfähige Vereine,

-  Einzelkaufleute und

-  juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen

   öffentlichen Rechts) müssen dem Transparenzregister keine Angaben übermitteln.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

Bis zum 31. März 2022:

  • Aktiengesellschaft
  • SE
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien

Bis zum 30. Juni 2022:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Genossenschaft
  • EuropäischeGenossenschaft oder Partnerschaft#

Bis spätestens zum 31. Dezember 2022:

  • eingetragene Personengesellschaften
  • sonstige betroffene Gesellschaften

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes beträgt bis zu 100.000,- Euro, in Fällen eines schwerwiegenden Verstoßes bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu 5 Millionen Euro.

Es besteht also dringender Handlungsbedarf. Oftmals ist die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten nicht einfach und macht eine fundierte juristische Prüfung notwendig. Wir unterstützen Sie hierbei.

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